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Heenen, Norbert

Kampfparität und bilaterales Monopol

Promotion bei Prof. Dr. Dres. h. c. Hanau

Verlag R.v.Decker & C.F. Müller, Heidelberg

1988

Abstract:

Arbeitskämpfe müssen der Bedingung gleichgewichtigen Kampfes genügen (konkretmaterielle Parität). Erst mit der fühlbaren Durchsetzung des Streiks kann ein bilaterales Monopol zustande kommen. In großen Arbeitskämpfen seit 1971 hat es keinen - aussperrungsbedingten - Zusammenbruch gewerkschaftlicher Streikmonopole gegeben. Der Wettbewerb auf Arbeitgeberseite ist - jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen - kein relevantes Element des Kampfgleichgewichts. Die Arbeitskampfarithmetik des BAG vermeidet Unterlegenspositionen beider Seiten nur bedingt. Die Aussperrung ist zur Abwehr einer Unterlegenheitsposition zulässig, in der die Arbeitgeber wegen der entstehenden Schäden zu Preisnehmern werden. Die Aussperrungsbefugnis ist im Wesentlichen durch die gewerkschaftlichen Streikrücklagen zu begrenzen.